§ 45 SVertO
Feststellung der Ansprüche
Die Eintragung festgestellter Ansprüche nach § 19 Abs. 2 gilt, wenn das Verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D eröffnet worden ist, auch hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sachwalter.
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