§ 101 SVG

Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 63 Absatz 3
Nummer 1 und § 63a Absatz 1
150 000 Euro,
2.
nach § 63 Absatz 3
Nummer 2 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 1
100 000 Euro,
3.
nach § 63 Absatz 3
Nummer 3 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 2
40 000 Euro,
4.
nach § 63 Absatz 3
Nummer 4 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 3
20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.

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