§ 101 SVG
Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
- 1.
nach § 63 Absatz 3
Nummer 1 und § 63a Absatz 1150 000 Euro, - 2.
nach § 63 Absatz 3
Nummer 2 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 1100 000 Euro, - 3.
nach § 63 Absatz 3
Nummer 3 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 240 000 Euro, - 4.
nach § 63 Absatz 3
Nummer 4 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 320 000 Euro.
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