§ 128 SVG
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
Für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
- 1.
- im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
- 2.
- der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
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