§ 134 SVG

Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Für Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, gilt § 109 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.

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