§ 20 SVG
Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Übergangsbeihilfe erhalten
- 1.
- Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
- a)
- wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- wegen Dienstunfähigkeit,
- 2.
- Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
- 1.
- ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro
- a)
- für die Ehegattin oder den Ehegatten oder
- b)
- für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- 2.
- ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
- a)
- für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- b)
- für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
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