§ 28 SVG
Allgemeines
(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten
- 1.
- zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
- 2.
- zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
- 3.
- zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
- 4.
- zur Beschaffung einer Wohnstätte.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.
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