§ 28 SVG
Berechnung des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Fußnote(n):
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 2 SKPersStruktAnpG +++)
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