§ 28 SVG

Berechnung des Ruhegehalts

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Fußnote(n):

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 2 SKPersStruktAnpG +++)

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