§ 41 SVG
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 115 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
- 2.
- wegen
- a)
- Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
- b)
- Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und
- 3.
- einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
- 1.
- Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
- 2.
- Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand
- 1.
- aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Fußnote(n):
(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 2 u. § 7 Abs. 2 SKPersStruktAnpG +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.