§ 62 SVG
Anwendungsbereich
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
- 1.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,
- 2.
- ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 3.
- die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.
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