§ 74 SVG
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn
- 1.
- bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
- 2.
- a)
- sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
- b)
- sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
- 3.
- entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und
- 4.
- sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
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