§ 76 SVG
Abzug für Pflegeleistungen
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
- 1.
- Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
- 2.
- Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.
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