§ 95 SVG
Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 38 ist entsprechend anzuwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.