§ 4 SVG§63V
Springendes Personal der Luftlandetruppen
Soldaten, die
- 1.
- einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
- 2.
- im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
- 3.
- zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
- 4.
- mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
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