§ 5 SVG§63V

Sprungdienst

Sprungdienst ist

1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.