§ 10 SVG-KOV-AnpV 2024
Ausgleichsrente für Witwen
Die Geldleistung aus § 41 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 619 Euro.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Die Geldleistung aus § 41 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 619 Euro.
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