§ 4 SVG-KOV-AnpV 2024
Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerstbeschädigtenzulage
Die Geldleistungen nach § 31 Absatz 1 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:
- 1.
- Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 224 Euro, von 40 in Höhe von 304 Euro, von 50 in Höhe von 407 Euro, von 60 in Höhe von 518 Euro, von 70 in Höhe von 717 Euro, von 80 in Höhe von 867 Euro, von 90 in Höhe von 1 042 Euro, von 100 in Höhe von 1 165 Euro; - 2.
- die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 46 Euro, von 70 und 80 um 56 Euro, von mindestens 90 um 69 Euro; - 3.
- Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 135 Euro, Stufe II 277 Euro, Stufe III 413 Euro, Stufe IV 554 Euro, Stufe V 689 Euro, Stufe VI 831 Euro.
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