§ 4 SVG-KOV-AnpV 2024

Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerstbeschädigtenzulage

Die Geldleistungen nach § 31 Absatz 1 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

1.
Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von  30in Höhe von   224 Euro,
von  40in Höhe von   304 Euro,
von  50in Höhe von   407 Euro,
von  60in Höhe von   518 Euro,
von  70in Höhe von   717 Euro,
von  80in Höhe von   867 Euro,
von  90in Höhe von 1 042 Euro,
von 100in Höhe von 1 165 Euro;
2.
die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60um 46 Euro,
von 70 und 80um 56 Euro,
von mindestens 90um 69 Euro;
3.
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I135 Euro,
Stufe II277 Euro,
Stufe III413 Euro,
Stufe IV554 Euro,
Stufe V689 Euro,
Stufe VI831 Euro.

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