§ 5 SVG-KOV-AnpV 2024
Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte
Die volle Ausgleichsrente nach § 32 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 574 Euro, |
von 70 oder 80 | 693 Euro, |
von 90 | 833 Euro, |
von 100 | 932 Euro. |
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