§ 19 SVHV
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.