Art 16 SVwHKVorRV

Beachtung der deutschen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

(1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten nach dieser Verordnung genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die deutschen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten.

(2) Die Geschäftsräume des Büros dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben unvereinbar ist.

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