Art 6 SVwHKVorRV
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Eingriffen der Verwaltungsbehörden
(1) Entsandte Mitarbeiter des Büros genießen für Handlungen, die in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben vorgenommen worden sind, Immunität von der deutschen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Eingriffen deutscher Verwaltungsbehörden.
(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,
- a)
- wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Mitarbeiter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder erkennbar im Auftrag des Büros zu handeln, oder
- b)
- wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.