§ 14 SVWO

Wahlausschreibung

(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Die Wahlausschreibung muß

1.
darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung stattfindet,
2.
den Wahltag angeben,
3.
die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben,
4.
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
5.
den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen,
6.
den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlausschuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die bei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über
a)
die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,
b)
die Wählbarkeit,
c)
die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,
d)
die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere

1.
den Versicherungszweig,
2.
den Versicherungsträger,
3.
den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,
4.
den Zeitpunkt der Wahl,
5.
die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift mit Telekommunikationsanschlüssen,
6.
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
7.
die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
8.
die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
9.
die Zusammensetzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates,
10.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
11.
die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
12.
die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
13.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
14.
den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,
15.
den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5 über Listenänderung und Listenergänzung,
16.
die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
17.
die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind,
18.
die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und
19.
die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist,
bezeichnen.

(4) (weggefallen)

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