§ 33 TabakerzG
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Prüflaboratorien,
- b)
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;
- 2.
- Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.
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