§ 41 TabakerzG
Vorübergehende Verbringungsverbote
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- 1.
- Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
- 2.
- Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.
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