§ 12 TabakerzV
Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
- 1.
- den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,
- 2.
- die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. “ und
- 3.
- kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.
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