§ 16 TabakerzV

Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen:

1.
sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen,
2.
sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden,
3.
sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und
4.
sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 150 Quadratzentimeter angebracht werden.

(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen:

1.
er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen und
2.
er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.

(3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:

1.
er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel ist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar ist,
2.
er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und
3.
bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Text-Warnhinweis in gleicher Anzahl erscheinen.

Fußnote(n):

(+++ § 16: Zur Nichtanwendung vgl. § 16a +++)

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