§ 16 TabakerzV
Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten folgende allgemeine Anforderungen:
- 1.
- sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen,
- 2.
- sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen Packungsfläche ausgerichtet werden,
- 3.
- sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6 außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens 4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und
- 4.
- sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 150 Quadratzentimeter angebracht werden.
(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen:
- 1.
- er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen und
- 2.
- er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.
(3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:
- 1.
- er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel ist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar ist,
- 2.
- er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und
- 3.
- bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Text-Warnhinweis in gleicher Anzahl erscheinen.
Fußnote(n):
(+++ § 16: Zur Nichtanwendung vgl. § 16a +++)
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