§ 13 TÄHAV
Antibiogrammpflicht
(1) In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich im Rahmen der Behandlung von Tiergruppen der Tierarten Rind, Schwein, Huhn oder Pute, die in einer Stallabteilung oder in einem umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden, mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen antibiotisch wirksame Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu erstellen
- 1.
- bei Wechsel des antibiotisch wirksamen Tierarzneimittels oder Humanarzneimittels im Verlauf einer Behandlung,
- 2.
- bei einer Behandlung mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel, die häufiger als einmal in bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitten stattfindet,
- 3.
- bei kombinierter Verabreichung von antibiotisch wirksamen Tierarzneimitteln oder Humanarzneimitteln bei einer Indikation, ausgenommen ein zugelassenes Tierarzneimittel, das eine Kombination von antibiotischen Wirkstoffen enthält,
- 4.
- in den Fällen des Artikels 113 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/6 oder
- 5.
- bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, Fluorchinolone oder Colistin enthalten.
(2) In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich auch im Rahmen der Behandlung einzelner Tiere der Tierarten Rind, Schwein oder Pferd mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen antibiotisch wirksame Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu erstellen
- 1.
- in den Fällen des Artikels 113 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/6 oder
- 2.
- bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, Fluorchinolone oder Colistin enthalten.
(3) In Fällen des Satzes 2 hat die Tierärztin oder der Tierarzt unverzüglich im Rahmen der Behandlung einzelner Tiere der Tierarten Pferd, Hund oder Katze, ausgenommen herrenlose Katzen, mit einem antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger gegen die antibiotisch wirksamen Stoffe nach Maßgabe des § 14 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Antibiogramm). Das Antibiogramm ist zu erstellen
- 1.
- in den Fällen des Artikels 112 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/6 oder
- 2.
- bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation, oder Fluorchinolone oder Colistin enthalten.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist ein Antibiogramm nicht zu erstellen, wenn nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft
- 1.
- die Probenahme mit der Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre,
- 2.
- der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann, oder
- 3.
- für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode verfügbar ist.
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