§ 35 TAMG

Überwachung

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes über Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte ist Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 entsprechend anzuwenden.

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