§ 36 TAMG
Information der Öffentlichkeit
Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:
- 1.
- die Erteilung oder die Änderung von Zulassungen,
- 2.
- die Einstufung von Tierarzneimitteln,
- 3.
- die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
- 4.
- das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
- 5.
- die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
- 6.
- den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
- 7.
- Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
- 8.
- die Erteilung oder die Änderung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
- 9.
- die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
- 10.
- den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.