§ 59 TAMG
Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58 erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
- 1.
- zur Ermittlung und Berechnung der Therapiehäufigkeit,
- 2.
- 3.
- zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften,
- 4.
- zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 57 Absatz 4 Satz 3,
- 5.
- für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4,
- 6.
- zur Berechnung weiterer betrieblicher und bundesweiter Kenngrößen und
- 7.
- in pseudonymisierter Form zu wissenschaftlichen Zwecken.
(2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass
- 1.
- ein Verstoß vorliegt
- a)
- gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
- b)
- das Tierschutzrecht oder
- c)
- das Tiergesundheitsrecht und
- 2.
- diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind.
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