§ 11 TechKontrollV
Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung
Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
- 1.
- das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 2.
- die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
- 3.
- den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.
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