§ 2 TeleGebV
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
- 1.
- die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
- 2.
- die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder
- 3.
- für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.