§ 3 TeleGebV

Höhe der Gebühr

(1) Die Gebühr beträgt für

1.
die Zulassung von
Komponenten nach
§ 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchtzbuch
7 900 bis 135 000 Euro,
2.
die Zulassung von
Diensten nach
§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
3 500 bis 62 000 Euro,
3.
die Zulassung von
Anbietern von
Betriebsleistungen nach
§ 324 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchtzbuch
10 600 bis 16 500 Euro,
4.
die Bestätigung
weiterer
Anwendungen nach
§ 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchtzbuch
1 500 bis 6 100 Euro,
5.
die Bestätigung
informationstechnischer
Systeme nach
§ 373 Absatz 5
des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
1 100 bis 3 500 Euro.
Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.

(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden.

(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.

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