§ 14 TexModNäherAusbV
Prüfungsbereich Planung und Fertigung
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
- 2.
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
- 3.
- den Materialbedarf zu ermitteln,
- 4.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 5.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- 6.
- Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
- 7.
- Schnitttechniken anzuwenden und
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.