§ 4 TexModNäherAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
- 5.
- Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
- 6.
- Anwenden von Nähtechniken,
- 7.
- Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
- 8.
- Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie
- 9.
- Lagern und Versenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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