Inhaltsübersicht TexModSchneiderAusbV
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2Abschlussprüfung
Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung
Abschnitt 4Schlussvorschriften
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
§ 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
§ 7 | Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt von Teil 1 |
§ 9 | Prüfungsbereiche von Teil 1 |
§ 10 | Prüfungsbereich Fertigungstechniken |
§ 11 | Prüfungsbereich Planung und Fertigung |
§ 12 | Inhalt von Teil 2 |
§ 13 | Prüfungsbereiche von Teil 2 |
§ 14 | Prüfungsbereich Produktionsauftrag |
§ 15 | Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion |
§ 16 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 18 | Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin |
§ 19 | Anrechnung von Ausbildungszeiten |
§ 20 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 21 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin |
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