§ 27 TFG
Zuständige Bundesoberbehörden
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.
(2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut.
(3) Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
(4) (weggefallen)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.