Anlage 4 TfV
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Allgemeine Anforderungen
- 1.1
- Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
- a)
- plötzliche Bewusstlosigkeit;
- b)
- Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
- c)
- plötzliche Handlungsunfähigkeit;
- d)
- Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
- e)
- erhebliche Einschränkung der Mobilität.
- 1.2
- Sehvermögen
Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:- a)
- Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;
- b)
- maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;
- c)
- Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;
- d)
- Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;
- e)
- normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;
- f)
- Sichtfeld: vollständig;
- g)
- Sehvermögen beider Augen: effektiv;
- h)
- binokulares Sehvermögen: effektiv;
- i)
- Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;
- j)
- Kontrastempfindlichkeit: gut;
- k)
- keine fortschreitenden Augenkrankheiten;
- l)
- Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;
- m)
- keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;
- n)
- farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.
- 1.3
- Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.
Dafür gelten folgende Richtwerte:- a)
- Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;
- b)
- es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;
- c)
- keine Anomalie des Vestibularapparats;
- d)
- die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.
- 2.
- Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
- 2.1
- Ärztliche Untersuchungen
- a)
- allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;
- b)
- Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;
- c)
- Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
- d)
- Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
- e)
- Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
- 2.2
- Psychologische Untersuchungen
- a)
- kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
- b)
- Kommunikation;
- c)
- psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
- d)
- tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
- 3.
- Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen
- 3.1
- Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche UntersuchungenErfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens
- a)
- eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;
- b)
- eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;
- c)
- eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;
- d)
- eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt.
Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.- 3.2
- Anlassbezogene psychologische UntersuchungenErfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:
- a)
- kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
- b)
- Kommunikation;
- c)
- psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
- d)
- tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.