Anlage 2 Tier-LMHV
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 492)
Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
- 2.
- Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
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