Anlage 2 Tier-LMHV

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 492)



Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:

1.
Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
2.
Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.

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