§ 6 TierErzHaVerbG
Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung
- 1.
- der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und
- 2.
- der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
- 1.
- Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
- a)
- Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
- b)
- Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
- 2.
- 3.
- in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.
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