§ 7 TierErzHaVerbG

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,
1a.
eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
1b.
entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
2.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.

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