Artikel 3 VO (EG) 2009/1007

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(1) Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Jagd wird traditionsgemäß von der Gemeinschaft betrieben;
b)
die Jagd wird zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft betrieben und trägt zu diesem bei, unter anderem, um als Nahrungsmittel- und Einkommensquelle das Leben und eine nachhaltige Existenzsicherung der Gemeinschaft zu unterstützen, und wird nicht in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen betrieben;
c)
die Jagd wird in einer Weise betrieben, die den Tierschutz gebührend beachtet, wobei gleichzeitig die Lebensweise der Gemeinschaft und der mit der Jagd verfolgte Zweck des Lebensunterhalts in Betracht gezogen werden.

Für eingeführte Robbenerzeugnisse gelten die Bedingungen des Unterabsatzes 1 zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.

(1a) Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis ein Dokument beiliegen, das die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigt (im Folgenden „Bescheinigung” ).

Eine solche Bescheinigung wird auf Antrag von einer für diesen Zweck von der Kommission anerkannten Stelle ausgestellt.

Solche anerkannten Stellen sind unabhängig, kompetent für die Erfüllung ihrer Aufgaben und unterliegen einer externen Überprüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Verwaltungsregelungen für die Anerkennung der Stellen, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigen können, und für die Ausstellung und die Kontrolle der Bescheinigungen sowie die Verwaltungsvorschriften festzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Absatz 2 sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.

(5) Wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die Jagd in erster Linie aus kommerziellen Gründen durchgeführt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus der betreffenden Jagd zu untersagen oder die Menge dieser Robbenerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden dürfen, zu begrenzen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen können, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.

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