Artikel 2 VO (EG) 2009/1007

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Robben” Exemplare aller Arten von Flossenfüßern (Phocidae, Otariidae und Odobenidae);
2.
„Robbenerzeugnisse” alle verarbeiteten oder unverarbeiteten Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organe, rohe Pelzfelle und gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt, sowie Waren aus Pelzfellen;
3.
„Inverkehrbringen” die Einführung in den Gemeinschaftsmarkt, durch die eine Bereitstellung für Dritte gegen Entgelt erfolgt;
4.
„Inuit” indigene Bewohner des Inuit-Stammesgebiets, d. h. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit oder traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind und zu denen Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland) zählen;
4a.
„Andere indigene Gemeinschaften” in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben;
5.
„Einfuhr” jedes Einführen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.