§ 10 TierGesBußG
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine Sendung nicht, nicht vollständig oder nicht beim Eintreffen an der Grenzkontrollstelle vorführt,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine Sendung mit dort genannter Zustimmung in die Union eingehen darf,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Sendung nicht für andere Zwecke verwendet wird,
- 4.
- als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,
- 5.
- als Empfänger entgegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig transportiert oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet,
- 6.
- entgegen Artikel 21 Absatz 4 oder Artikel 74 Absatz 2 ein Lesegerät nicht zur Verfügung stellt,
- 7.
- als Unternehmer eines Bestimmungsbetriebs oder eines geschlossenen Bestimmungsbetriebs entgegen Artikel 26 oder Artikel 35 ein Huftier in einem dort genannten Betrieb nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verbleiben lässt,
- 8.
- entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 oder 5 dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer hält,
- 9.
- entgegen Artikel 50 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Geflügel einer Untersuchung unterzogen wird,
- 10.
- als für die Sendung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 59 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,
- 11.
- entgegen Artikel 60 Buchstabe c einen Vogel aus der Quarantäne entlässt,
- 12.
- entgegen Artikel 71 Absatz 1 eine Honigbienenkönigin einsetzt,
- 13.
- als Unternehmer, der Empfänger von Honigbienenköniginnen ist, entgegen Artikel 71 Absatz 2 einen Transportkäfig, eine Pflegebiene oder dort genanntes Material zur Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sendet,
- 14.
- entgegen Artikel 71 Absatz 3 einen Transportbehälter, einen Container oder dort genanntes Material nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umsetzung von Hummeln in einen neuen Käfig oder nicht unverzüglich nach Ableben eines Volkes vernichtet,
- 15.
- als Unternehmer eines geschlossenen Betriebs entgegen Artikel 78 Absatz 1 eine dort genannte Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem geschlossenen Betrieb verbleiben lässt,
- 16.
- als Unternehmer eines zugelassenen Quarantänebetriebs entgegen Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Quarantänebetrieb verbleiben lässt,
- 17.
- entgegen Artikel 101 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist oder dass diese Erklärung vom Schiffskapitän unterzeichnet wird,
- 18.
- entgegen Artikel 103 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung auf direktem Wege zu ihrem Bestimmungsort befördert wird,
- 19.
- entgegen Artikel 112 Absatz 1 oder Artikel 116 Buchstabe a dort genannte Bruteier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einlegt,
- 20.
- entgegen Artikel 112 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Zucht- oder Nutzgeflügel in der dort genannten Weise für die vorgeschriebene Dauer gehalten wird,
- 21.
- entgegen Artikel 116 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass dort genannte Vögel gemäß den Anforderungen nach Artikel 60 gehalten werden,
- 22.
- entgegen Artikel 168 eine Sendung verbringt,
- 23.
- als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung nicht oder nicht in der dort genannten Weise befördert oder
- 24.
- entgegen Artikel 174 Absatz 2 ein Wassertier oder ein Erzeugnis in natürlichen Gewässern freisetzt oder einsetzt.
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