§ 31 TierGesIVDV

Bekanntmachung, Veröffentlichung

(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:

1.
die Erteilung einer Zulassung,
2.
die Rücknahme einer Zulassung,
3.
den Widerruf einer Zulassung,
4.
das Erlöschen einer Zulassung,
5.
die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
6.
die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
8.
das Ruhen der Zulassung,
9.
die Verlängerung einer Zulassung.

(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:

1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
2.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.