Anlage 2 TierGesIVDV
(zu § 21)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 60, S. 43 – 44)
Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen ist:
- 1.
- Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
- Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,
- 3.
- Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,
- 4.
- Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,
- 5.
- Gegenanzeigen,
- 6.
- Hinweise für die sachgerechte Anwendung,
- 7.
- Hinweise für den sicheren Gebrauch,
- 8.
- Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
- 9.
- Hinweise zur Aufbewahrung,
- 10.
- Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter In-vitro-Diagnostika,
- 11.
- Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,
- 12.
- Zulassungsnummer,
- 13.
- Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung und
- 14.
- Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.