§ 33 TierHaltKennzG

Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung obliegt den zuständigen Behörden der Länder, soweit nicht in diesem Gesetz eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße insbesondere

1.
den Inhaber des tierhaltenden Betriebs
a)
zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsmitteilung auffordern, wenn sie feststellt, dass Angaben aus früheren Mitteilungen unrichtig geworden sind,
b)
verpflichten, über die in § 19 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen hinausgehende Aufzeichnungen anzufertigen,
2.
anordnen, die Kennzeichnung von Lebensmitteln vor dem Inverkehrbringen zu ändern oder dem Endverbraucher berichtigte Informationen bereitzustellen, wenn das Lebensmittel bereits in Verkehr gebracht wurde.

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