§ 35 TierHaltKennzG
Mitwirkungspflichten
(1) Die Inhaber des tierhaltenden Betriebs und Lebensmittelunternehmer und die vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen, die die in § 35 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume innehaben, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 und 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere müssen sie den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen
- 1.
- Auskünfte erteilen,
- 2.
- Haltungseinrichtungen, Räume und Geräte bezeichnen sowie
- 3.
- Räume und Behältnisse öffnen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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