§ 8 TierHaltKennzG

Kennzeichnung in Farbe

Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.

Fußnote(n):

(+++ § 8: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)

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