§ 31 TierImpfStV 2006

Bekanntmachung, Veröffentlichung

(1) Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:

1.
die Erteilung einer Zulassung,
2.
die Rücknahme einer Zulassung,
3.
den Widerruf einer Zulassung,
4.
das Erlöschen einer Zulassung,
5.
die Feststellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 und 5,
6.
die Änderung der Bezeichnung des Mittels,
7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
8.
das Ruhen der Zulassung oder
9.
die Verlängerung einer Zulassung.

(2) Die zuständige Zulassungsstelle veröffentlicht im automatisierten Verfahren:

1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des Mittels,
2.
den Beurteilungsbericht hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des Mittels nach Unkenntlichmachung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
3.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.