§ 41 TierImpfStV 2006
Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht
(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur
- 1.
- auf tierärztliche Verschreibung oder
- 2.
- unmittelbar an Tierärzte
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.
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