§ 23 TierSchTrV
Anwendungsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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